§1 Name und Sitz des Chorverbandes Oberland e.V.
Der Verein der Mitglied des Bayerischen Sängerbundes e.V. und des Deutschen Chorverbandes e.V. ist, führt den Namen Chorverband Oberland e.V. Er hat seinen Sitz in Miesbach. Im Weiteren wird er als CVO bezeichnet. Der CVO ist beim Vereinsregister München einzutragen
§2 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Der CVO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges. Dieser Zweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht.
Der CVO bereitet Chorkonzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor und führt diese n und außerhalb des CVO zusammen mit seinen Mitgliedern durch. Er stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der CVO fördert nach Möglichkeit fortbildende Maßnahmen, die geeignet sind die Fähigkeiten im Chorgesang, in der Chorleitung und in der Führung der Mitglieds-Vereine zu verbessern Mittel des CVO dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Vergütung für Zeitaufwand wird nicht gewährt. Die Erfüllung des Vereins-Zweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§3 Mitglieder des CVO
Die Mitglieder des CVO müssen Mitglied des Bayerischen Sängerbundes e.V. sein.
Die Aufnahme ist beim Vorsitzenden schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser entscheidet endgültig.
§4: Vereins-Organe
Organe des CVO sind:
Die Vorstandschaft,
die Mitgliederversammlung
§5 Der Vorstand besteht aus
1.Vorsitzenden
zwei stellvertretenden Vorsitzenden
Geschäftsführer (verantwortlich als Schriftführer & Schatzmeister)
Der 1. Vorsitzende bzw. seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB.
Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Vorstandsmitglieder kommisarisch dessen Geschäfte bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.
§5b Fachbeirat
Der Vorstand hat die Möglichkeit, zur Unterstützung der Vereinsführung, zur Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren etc. weitere Personen als Beiräte mit einzubeziehen. Der Beirat mit bis zu fünf Personen wird für die Zeit der Wahlperiode vom
Vorstand berufen. Dieser hat auch Stimmrecht, wenn er an Vorstandssitzungen teilnimmt.
§6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie soll in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres durchgeführt werden. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 30% der Mitglieder dies verlangen.Die Einberufung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden. Die Einladung zu jeder Mitgliederversammlung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und mindestens vierzehn Tage vor dem jeweiligen Termin zu erfolgen. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitgliedsvereine auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl muss schriftlich durchgeführt werden, wenn einer der anwesenden Stimmberechtigten es wünscht. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:Bericht des Vorsitzenden, Bericht des Geschäftsführers, Bericht der Revisoren, Entlastung des Vorstandes, Neuwahlen des Vorstandes, Bestimmung von zwei Revisoren.
Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung haben die Mitgliedsvereine je eine Stimme. Das Stimmrecht kann von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied des Mitgliedsverein oder von einem bevollmächtigten Vertreter desselben ausgeübt werden. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssse sind vom Geschäftsführer zu protokollieren. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.
§7 Pflichten der Mitglieder
Jeder Mitgliedsverein hat nach dem vorgegebenen Termin, spätestens zum 28.2. die Bestandserhebungsbögen (Name, Anschrift, Geburtsdatum etc.) eines jeden aktiven Chormitgliedes online an die Geschäftsstelle des Bayerischen Sängerbundes zu übermitteln. Die Bestandserhebungsbögen sind Berechnungsgrundlage für die von den Mitgliedsvereinen abzuführenden Jahresbeiträge.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet – durch freiwilligen Austritt – durch Auflösung des Vereins - durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstands-Vorsitzende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
Bei der wirksamen Auflösung eines Mitgliedsvereines endet die Mitgliedschaft erst mit dem Eingang der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Mitgliedsvereins beim Vorsitzenden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat, insbesondere wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung die fälligen Beiträge nicht bezahlt hat, durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Das ausgetretene, aufgelöste oder ausgeschlossene Mitglied hat bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft endet, alle fälligen Beiträge und Umlagen zu bezahlen. Einen Anspruch auf das Vereinsvermögen hat das Mitglied nicht.
§9 Satzungsänderung
Eine Änderung dieser Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit einer zweidrittel Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Vertreter der Vereine des CVO beschlossen werden.
§10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des CVO kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts nderes beschließt, ist für den Fall der Auflösung des Vereins der Vorsitzende der vertretungsberechtigte Liquidator. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das gesamte Vermögen des CVO e.V. an den Bayerischen Sängerbund e.V. Der Bayerische Sängerbund e.V. hat das Vermögen unmittelbar und ausschließllich zur Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges zu verwenden
§11 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Versammlung vom 12.März 2015 in Miesbach durch Unterschrift der laut dieser Satzung vertretungsberechtigten Delegierten der Mitgliedsvereine beschlossen worden. Sie tritt mit Eintrag in das Vereinsregister in München in Kraft. Sie wurde am 5.August 2015 in das Vereinsregister eingetragen und ist somit gültig.
Präambel neu erstellt am 15. Juli 2015
Der Bayerische Sängerbund e.V. hat auf dem Sängertag vom 22.Oktober 1988 in München eine Verwaltungsreform beschlossen. Dabei wurde der Chorverband Oberland nach seiner Gebietsgröße übereinstimmend mit dem Landkreis Miesbach festgelegt.
Der Chorverband besteht zum jetzigen Zeitpunkt aus den nachstehend aufgeführten Vereinen:
Vereinsname BSB Mitgliedsnummer
MGV Melodie 1908 Gmund 12 11 00200
Liedertafel Holzkirchen 1845 mit Kinderchor 12 11 00300
Chor-und Orchesterverein Miesbach 1845 e.V. 12 11 00600
Singkreis Schliersee 1974 e.V. 12 11 01000
MGV Seeham 1934 12 11 01100
Liederkranz Tegernsee 1845 12 11 01200
MGV Valley 1908 12 11 01300
Palestrina Motettenchor 1971 12 11 01600
Singvereinigung Miesbach e.V. 12 11 02100
Chorgemeinschaft Irschenberg e.V. 12 11 02300
Chor Mundwerk im Musikverein Hausham 12 11 02400
Cantica Nova e.V. 12 11 02500
Kammerchor des Gymnasiums Miesbach 12 11 02600
Il bel Canto 12 11 02700
Verein Otterfinger Kinderchöre 12 11 02800
Jazzchor Miesbach 12 11 02900
Quattrophonie 12 11 03000
Chor Dissonanzen e.V. 12 11 03100
Weyhalla Soul 12 11 03200